Die Sache mit den Bewirtungskosten
Finanzbeamte und Richter scheinen immer 30 Prozent eines gedeckten Tisches für sich selber zu beanspruchen – und dies auch unabhängig davon, wie viele Personen mit am Tisch sitzen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass man lediglich 70 Prozent der Rechnung auch als Betriebsausgabe verbuchen darf:
bei 100,– Euro (netto) werden also 70,– Euro als Ausgabe verbucht
Das ist so weit ja recht einfach nachzuvollziehen. Jetzt wird es ein wenig komplizierter, denn unabhängig davon, wie viel man denn selber gegessen hat, ist die Umsatzsteuer immer komplett abziehbar, wird also in voller Höhe bei der nächsten Voranmeldung mit angegeben:
bei 100,– Euro (netto) also 19,– Euro
Das größte Problem mit den Bewirtungskosten ist nicht das bisschen Mathematik, sondern sind die Formalien drum herum. In den allermeisten Fällen werden Bewirtungskosten nicht anerkannt, weil sie die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt haben – und in dem Fall hätte die Vorsteuer dann auch nicht abgezogen werden dürfen. Und das macht dann nur Arbeit – unnötige und vermeidbare Arbeit.
Darum immer Folgendes beachten:
» Quittung MUSS maschinell erstellt worden sein
Zusätzlich müssen folgende Angaben IMMER vorhanden sein:
» Ort der Bewirtung
» Tag der Bewirtung
» Auflistung der Speisen und Getränke
» Höhe der Aufwendungen
» Angaben zum Anlass (also das Warum, der Sinn und Zweck)
» Die bewirteten Personen (zu denen zählt man selber auch)
Und falls das Gelage eine Summe von 150 Euro übersteigt, dann muss das Restaurant – und ja, auch die Luxus-Pommes-Bude – eine richtige Rechnung mit Nummer und Anschrift usw. ausfüllen.
Übrigens darf auch das gegebene Trinkgeld geltend gemacht werden. Dieses muss mit auf der Quittung vermerkt werden.