Die Sache mit den Geschenken


Kleine Geschenke erhalten …

Die Betonung liegt im Zusammenhang mit Betriebsausgabe wirklich auf dem Wort 'kleine' - denn damit sind maximal 35 Euro pro Jahr und Person gemeint.

Dann (und nur dann) darf man das Geschenk auch als Betriebsausgabe angeben. Liegt es auch nur einen Cent darüber, dann darf gar nichts geltend gemacht werden; auch nicht der Betrag bis zu den 35 Euro. Und vor allem gilt dieses 'teure' Geschenk dann auch als Entnahme aus dem Betriebsvermögen, die auch solche zu behandeln ist; sie muss also als Gewinn versteuert werden.

Wichtig ist auch zwischen Geschäftspartner und Mitarbeiter zu unterscheiden.

Diese 35 Euro Regelung gilt nur für Geschäftspartner. Mitarbeiter dürfen auch höherpreisig beschenkt werden und so eine Aufmerksamkeit ist immer als Betriebsausgaben abziehbar, sofern es sich um eine reine Sachleistung handelt.

Allerdings ist solch ein Geschenk für den beschenkten Mitarbeiter nur steuerfrei, wenn es einen Wert von 60 Euro nicht übersteigt.

Man kann einem Geschäftspartner ein 'teureres' Geschenk zukommen lassen, wenn dieser dieses ausschließlich 'beruflich' verwendet. Dann läuft man allerdings Gefahr, diesen mehr Ärger als Freude zu bereiten, denn dann muss der Beschenkte das Geschenk wie eine 'Einnahme' behandeln und somit auch als solche versteuern.

Man kann solche Geschenke pauschal mit 30 Prozent des Kaufpreises versteuern - dann muss man allerdings das für alle Geschenke, Kunden und Partner tun und diese drauf hinweisen, dass diese Geschenke bereits versteuert wurden. Dann darf man für ein Geschenk bis zu 10.000 Euro pro Jahr und Person ausgeben.

Einfacher ist es mit geringwertigen Geschenken bis 10 Euro. Bei solchen Streuartikeln wird keine Steuer fällig, weder vom Schenkenden, noch vom Beschenkten; sie gelten nicht als geldwerter Vorteil.