Die Sache mit den Abschreibungen


Mit Abschreibungen erfasst man im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen.

So steht es zumindest im Internet und dann muss es ja so stimmen. Andere (auch Buchhalter genannt) verwenden den Begriff Sachanlagen.

Dazu zählen unter anderem Immobilien, Maschinen oder der Fuhrpark. Da dies wohl eher weniger auf alle zutrifft, befasst sich dieser Artikel mit den 'kleineren' Dingen, wie dem eigenen PC, dem Schreibtisch oder der D3 nebst den passenden Objektiven und Stativen.

Im Vergleich zum Druckerpapier verlieren diese Gegenstände ja nicht sofort ihren Wert, sondern sind über mehrere Jahre benutzbar. Werden somit also über mehrere Jahre abgeschrieben – meint, dass ihr Wert über mehrere Jahre anteilig als Ausgabe geltend gemacht werden kann.

Und da bei uns alles geregelt ist, da gibt es natürlich auch eine passende Liste, wie lange denn nun Sachanlagen abgeschrieben werden können - oder eher: müssen.

Der nächste Hubschrauber muss über 19 Jahre lang abgeschrieben werden, eine Brücke zum eigenen Schloss sogar über 33 Jahre. Der vergleichsweise schnöde und billige iMac allerdings nur über 3 Jahre.

Alles andere findet man in den: Afa-Tabellen

Je nachdem, wie man es sehen will – entweder als Erleichterung oder als Verkomplizierung –, freut man sich darüber, dass es natürlich auch wieder Zusatzregelungen und Ausnahmen gibt, oder eher nicht.

Als Sachanlage gilt nur, was einen bestimmten Wert hat, und dann wird auch noch zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gütern unterschieden.

Das nicht wirklich vorhandene Ölgemälde vom Ollerum über meinem Schreibtisch wäre so ein nicht abnutzbares, der Schreibtisch, auf dem er immer schläft und an dem ich ab und an arbeite, das wäre ein abnutzbares Gut.

Da neben den Hubschraubern und Zugbrücken auch Ölgemälde und Ritterrüstungen eher seltener angeschafft - und somit abgeschrieben werden müssen - geht es hier jetzt um die alltäglichen und eher langweiligen abnutzbaren Güter, die bei einer EÜR vorkommen.

Und bei diesen abnutzbaren Gütern gibt es dann die so genannten GWGs – die geringwertigen Wirtschaftsgüter; also alles zwischen 150,01 und 410,– bzw. 1000,– Euro.

Wie? Was? Jetzt? 410 oder 1.000?

Tja, das kommt drauf an. Wie so oft gibt es zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1 » Sofort abschreiben
(bei Anschaffungskosten von 150,01 bis 410,–)

Möglichkeit 2 » jährlichen Sammelposten anlegen
(für alle Anschaffungen zwischen 150,01 und 1000,–)

Wichtig ist zu wissen, dass - egal für welche Variante man sich entschieden hat - man immer mindestens für ein Jahr dann bei dieser bleiben muss.

Und da die Dinge mit Beispielen oft einfacher werden, gehen wir in den Apple Store und schaffen uns ein iPad mini an. Der Spaß kostet 329,– Euro. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten mit dieser Anschaffung umzugehen.

Möglichkeit 1 wäre, dieses neue iPad mini direkt (auch sofort genannt) als Betriebsausgabe abzusetzen:

Da die 329,– Euro ja der Bruttopreis war, werden 276,47 Euro netto als Ausgabe in dem aktuellen Jahr verbucht und die 19 Prozent Umsatzsteuer – also die 52,53 Euro – müssen bei der nächsten Voranmeldung mit angeben/geltend gemacht werden.

Und so wird in dem laufenden Jahr dann mit allen Anschaffungen zwischen 150,01 und 410,– Euro verfahren.

Möglichkeit 2 wäre:

Es wird ein Sammelposten für das Jahr 2017 angelegt, in dem alle Anschaffungen zwischen 150,01 und 1000,– Euro 'gesammelt' und diesen 'Posten' dann über die nächsten 5 Jahre hinweg anteilig (also zu jeweils 20 Prozent) abgeschrieben werden.

Auch hier entspricht die 'wirkliche' Ausgabe dem Nettobetrag, also den 276,47 Euro. Die 52,53 Euro Umsatzsteuer wird allerdings nicht auch über 5 Jahre anteilig bei irgendeiner Voranmeldung geltend gemacht, sondern auch wieder sofort bei der nächsten.

Wird dann in 2017 zum Beispiel noch ein iPad Pro (zum Preis von 829,– Euro) angeschafft, dann werden dem Sammelposten die 696,64 Euro (der Nettopreis) hinzugefügt und die 132,36 Euro Umsatzsteuer werden wieder direkt bei der nächsten Voranmeldung geltend gemacht.

Der Sammelposten für das Jahr 2017 beträgt somit also 973,11 Euro. Anteilig werden diese Posten dann bis (einschließlich) 2018 mit jeweils 194,62 Euro pro Jahr abgeschrieben; also als Ausgabe geltend gemacht.

Welche Variante davon jetzt sinniger ist, also mehr Nutzen oder weniger Arbeit bringt, hängt stark vom jeweiligen Betrieb, dessen Anschaffungen und der generellen Notwendigkeit von gewinnmindernden Betriebsausgaben ab.

Im Gegensatz zu den 'richtigen' Abschreibungen spielt es dabei auch keine Rolle, ob das iPad in der Zwischenzeit in die Badewanne gefallen ist. Es wird stoisch bis zum Ablauf der fünf Jahre weiter abgeschrieben.

Wäre dagegen ein iMac - aus welchen komischen Gründen auch immer - in die Badewanne gefallen, dann dürfte der die kommenden Jahre nicht weiter abgeschrieben werden.

Denn der iMac hat (nur als Beispiel) stolze 4.299,01 Euro gekostet. Diese Summe gilt nun wahrlich nicht mehr als geringwertig. Aus dem Grund wird er 'richtig' abgeschrieben. Laut AfA-Tabelle über 3 Jahre.

Auch dabei wird zunächst die Umsatzsteuer in Höhe von 686,40 Euro direkt bei der nächsten Voranmeldung geltend gemacht und dann im laufenden Jahr anteilig 1.204,20 Euro als Ausgabe verbucht.

Im folgenden (zweiten Jahr) werden diese 1.204,20 Euro erneut abgeschrieben und was dann im dritten (und letzten Jahr) erfolgt, kann man sich ja mittlerweile denken.

Genau so würde man dann auch mit allen anderen Anschaffungen, die für die Arbeit, den Betrieb nötig sind, verfahren.

Sollte der iMac 2017 'zufällig' in die Badewanne gefallen sein, dann dürfte er natürlich 2018 nicht weiter 'normal' abgeschrieben werden. Allerdings dürfte man dann in 2018 den Buchwert (in diesem Fall die 2.048,40 Euro) außerplanmäßig abschreiben.

Dieses Beispiel hat jetzt nur die ganz 'einfache' Variante betroffen. Wie leider üblich, geht es natürlich auch noch viel komplizierter.

Denn entscheidend ist oft auch, wann der abzuschreibende Artikel, das abzuschreibende Objekt unterjährig angeschafft wurde und die Antwort auf die Frage, wie genau mit dem anteiligen Betrag aus dem ersten Jahr im letzten (zusätzlichen) verfahren werden soll.

Die Kosten geteilt durch die Dauer mit erstem Jahr anteilig und zusätzlichem Jahr mit dem Restbetrag aus dem ersten Jahr ist mittlerweile in aller Regel der Standard.

Das klingt jetzt erst einmal viel auf einmal; aufgedröselt ist es dann aber gar nicht so schwer zu bewerkstelligen:

Anschaffung MacBook, November 2016, 1170,- Euro
bei Nutzungsdauer von 3 Jahren entspricht die Jahres-Afa 390,- Euro (1170/3)

Im 1. Jahr (2016) steht es nur 2 von 12 Monaten zur Verfügung, entspricht 65,- Euro (2/12 von 390)

Im 2. und 3. Jahr (2017 und 2018) wird voll abgeschrieben, entspricht 390,- Euro

Im 4. Jahr (2019) wird dann Rest (10/12 von 390) vom 1. Jahr (2016) geltend gemacht, entspricht 325,- Euro

Übrigens kann Umsatz so etwas auf Knopfdruck verbuchen und zeigt in den Folgejahren auch brav an, was man auch wieder nur per Knopfdruck mit den richtigen Summen direkt in die passende Abrechnungen übernehmen muss, so dass Abschreibungen ihren Schrecken direkt verlieren.

Und da keine Buchhaltungsregel ohne Ausnahme, so ist vieles - gerade bei der Dauer - dann doch wieder Auslegungssache.

Jemand, der Software und Apps für mobile Endgeräte schreibt, der schreibt/setzt einen Rechner oder ein iPhone nicht über mehrere Jahre ab, sondern gleich mehrere im Jahr; denn so ein Smartphone ist eigentlich auch kein Mobiltelefon mehr und die Gruppe der Tablets gibt es noch gar nicht.

Wie (fast) immer, ist alles eine Frage der Auslegung und was man begründen kann. Da es neben dieser Frage auch noch weitere und noch mehr Ausnahmen gibt, sollte man im Zweifelsfall lieber immer noch mal Rücksprache mit der eigenen Steuerberaterin halten, gerade, was die weiteren Möglichkeiten der Sonderabschreibung (früher unter Ansparabschreibung bekannt) betrifft.